Satzung Schützenverein 1975 Langgöns e.V. 

§ 1) Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Schützenverein 1975 Langgöns". Er wurde am 25.2.75 gegründet und hat seinen Sitz in Langgöns.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen einzutragen.

§ 2) Zweck und Ziel

Der Verein dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher und kultureller Grundlage, der Abhaltung von schießsportlichen Veranstaltungen sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend.

§ 3) Gemeinnützigkeit

Der Schützenverein 1975 Langgöns verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Auslagen von Mitgliedern für satzungsgemäße Zwecke werden nur gegen Quittung erstattet.

§ 4) Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

•    fördernden Mitgliedern
•    aktiven Mitgliedern
•    Jugendmitgliedern und
•    Ehrenmitgliedern

Aufnahme:
Voraussetzung für die Aufnahme ist der schriftliche Antrag, die Anerkennung der Vereinssatzung und die Bereitschaft, Vereinsbeschlüsse auszuführen.
Über die Aufnahme fällt der Vorstand seine Entscheidung in der nächsten  Vorstandssitzung. Die Entscheidung wird nicht begründet. Jugendliche benötigen die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten. 

Austritt:
Der Austritt kann mit einer Frist von 4 Monaten zum Jahresende erfolgen. Er ist schriftlich dem Vorstand anzuzeigen. 

Ausschluss:
Der Ausschluss erfolgt durch den erweiterten Vorstand mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Ausschluss kann vorgenommen werden bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins (nicht beachten der Satzung und der Vereinsbeschlüsse), nach einer den Verein schädigenden Handlung, bei Beitragsrückständen von mehr als 12 Monaten und bei unsportlichem Verhalten bzw. Gefährdung von Mitgliedern. Antrag auf Ausschluss kann der Vorstand und jedes Mitglied schriftlich mit Begründung stellen. Das Mitglied ist vor Beschlussfassung zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. 

Gegen den Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Generalversammlung Beschwerde einlegen. 
Ansprüche und Rechte:

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche und Rechte gegenüber dem Verein. 

§ 5) Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6) Mitgliedschaft in Verbänden

Mitgliedschaften müssen in einer Generalversammlung beschlossen werden. Der Verein ist Mitglied im Hessischen Schützenverband e.V. und im Landessportbund Hessen.

§ 7) Ehrungen

Mitglieder erhalten nach einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von

  • 10 Jahren die Bronzene
  • 25 Jahren die Silberne
  • 40 Jahren die Goldene

Vereinsplakette.

Bei besonderen Verdiensten können auf Beschluss des Vorstandes die obigen Auszeichnungen auch zu anderen Zeiten verliehen werden.
Die Ehrenmitgliedschaft kann ebenfalls verliehen werden.

§ 8) Verwaltungsorgane

Als Verwaltungsorgane gelten:
Die Generalversammlung
Der Vorstand

§ 9) Die Generalversammlung

Die Generalversammlung findet in der Regel Anfang des Jahres statt. Sie ist mindestens 3 Wochen vorher vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter unter Angabe der Tagesordnung allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Außerordentliche Generalversammlungen sind nur auf Antrag von 20 % der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes anzusetzen. Ihre Bekanntmachung erfolgt in derselben Weise wie die der ordentlichen Generalversammlung. In der ordentlichen Generalversammlung sind der Geschäfts- und Kassenbericht zu erstatten und ein Beschluss über die Entlastung des Vorstandes herbeizuführen. Es sind mindestens 2 Kassenprüfer für das kommende Jahr zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Alle Beschlüsse der Generalversammlung können, wenn nicht anders beschlossen, durch Handzeichen erfolgen. Verlangen mehr als 10 % der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung, so ist dem stattzugeben. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Alle 2 Jahre wird ein neuer Vorstand gewählt. Die Wahlen zum Vorstand können, wenn jeweils nur 1 Vorschlag vorliegt, durch Handzeichen erfolgen. Sind 2 oder mehrere Vorschläge vorhanden, muss geheim abgestimmt werden. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre. Über jede Generalversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer oder deren Vertreter unterzeichnet wird.

§ 10) Der Vorstand

Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Er ist zur gewissenhaften Führung der Vereinsgeschäfte verpflichtet und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Vorstandsitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 1 Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn min. die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, wobei 3 dem geschäftsführenden Vorstand angehören müssen.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • geschäftsführendem Vorstand

    Diesem gehören an
    1.Vorsitzender                                  
    2. Vorsitzender 
    Kassenwart
    Schriftführer                                                                                                                                      Sportwart
     
  • und dem erweiterten Vorstand  

    Diesem gehören an:
    der Jugendwart

Der Vorstand kann Vereinsmitglieder mit speziellen Aufgaben betrauen, z.B. Pressewart, Gerätewart, Festausschuss usw. 

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. 

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können den Verein in Rechtsgeschäften nur zu zweien gemeinsam vertreten. Der Vorstand kann bei Bedarf sachkundige Personen zu den Vorstandsitzungen einladen. 

§ 11) Arbeit des Vereins

Für die aktive Arbeit innerhalb des Vereins sind der gesamte Vorstand und der Sportausschuss verantwortlich. Der Sportausschuss setzt sich aus dem Sportwart und den Mannschaftsführern zusammen. Die Mannschaftsführer werden von den Mannschaften bestimmt. Der Sportausschuss übermittelt seine Meinung und Vorschläge durch den Sportwart dem Vorstand.

Jugendabteilung:
Die Jugendabteilung des Schützenvereins 1975 Langgöns besteht aus den nicht volljährigen Mitgliedern der verschiedenen Mannschaften und dem Jugendwart.


Vertreter der Jugendabteilung im Vorstand ist der Jugendwart.

§ 12) Mitgliedsbeiträge 

Die Beiträge werden in Euro erhoben

Die Beitragshöhen werden von der Generalversammlung festgelegt. Freiwillig können höhere Beiträge gezahlt werden. 
Jugendliche bezahlen den 1/2 Beitrag.
Bei Eintritt in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen, die nicht zurückerstattet wird. Ihre Höhe wird ebenfalls von der Generalversammlung festgelegt.
Für Jugendliche entfällt die Aufnahmegebühr. 
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes ist das betreffende Mitglied beitragsfrei.

Gehören mehrere Familienmitglieder dem Verein an so gilt folgende Staffelung:

1. Person - voller Beitrag und Aufnahmegebühr
2. Person und jede weitere –je ½ Beitrag und ½ Aufnahmegebühr - 

§ 13) Reuegeld

Wird ein Mitglied zweifelsfrei des unsportlichen Verhaltens, der vorsätzlichen Beschädigung von Vereinseigentum oder der fahrlässigen Gefährdung von Mitschützen unter Missachtung der bestehenden Sicherheitsvorschriften beim Umgang mit Schusswaffen überführt, kann der Vorstand ein Reuegeld  in Höhe bis zu 5 Jahresbeiträgen verhängen. Bei schriftlichem Einspruch des betroffenen Vereinsmitgliedes entscheidet die nächste Generalversammlung über dessen Einspruch. 
 

§ 14) Kassenführung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Bei der Führung der Geschäfte sind die Gesetze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Über die vom Verein unterhaltenen Konten sind  der Kassenwart und der 1. Vorsitzende verfügungsberechtigt.
Alle Ausgaben- und Einnahmebelege sind vom Kassenwart auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen und von einem Vorstandsmitglied auf die Ordnungsmäßigkeit hin zu bestätigen.

Der Kassenwart hat zur ordentlichen Generalversammlung den Kassenbericht zu erstatten.
Die gewählten Kassenprüfer sind verpflichtet, zur ordentlichen Generalversammlung die Kasse zu überprüfen und der Generalversammlung hierüber zu berichten.

§ 15) Vermögen

Das Vereinsvermögen wird während des Bestehens ausschließlich im Interesse des Schießsportes und der aktiven Jugendarbeit verwandt.
Über das bewegliche Vereinsvermögen, wie Waffen, Uniformen und Ausrüstungsgegenstände ist ein Verzeichnis zu führen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen.

§ 16) Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen ergebenen Stimmen beschlossen werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, muss innerhalb 14 Tagen eine neue Generalversammlung angesetzt werden, bei der die einfache Mehrheit entscheidet.
Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes vorhandene Vermögen geht mit Zustimmung des Finanzamtes treuhänderisch auf die Gemeinde Langgöns über, mit der Auflage, es zunächst für die Dauer von 10 Jahren zu verwalten und im Falle einer Neugründung des Vereins diesem wieder zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung ist, dass dieser vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wird. Erfolgt keine Neugründung, so hat es die Gemeinde Langgöns unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

§ 17)

Änderungen dieser Satzung sind nur durch Beschluss einer Generalversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich.

§ 18) Wirksamkeit

Diese Satzung wird mit dem Tage der Beschlussfassung wirksam. Gleichzeitig tritt die seitherige Satzung vom 6.1.1978 außer Kraft.

Stand 21.03. 2014